Übernahme von Schülerbeförderungskosten als Pflichtaufgabe
Gemäß § 161 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) obliegt die Schülerbeförderung den kreisfreien Städten, Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden sowie dem Landeswohlfahrtsverband Hessen.
Aufgrund einer gesetzlichen Änderung am 17.12.1980 wurde die Schülerbeförderung ausschließlich Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung.
Der Anteil an den vom Schullastenausgleich abgedeckten Kosten beträgt inzwischen deutlich weniger als 40% der tatsächlichen Aufwendungen für die Schülerbeförderung.
Aufgabe der Schülerbeförderung ist die Übernahme von Schülerbeförderungskosten, soweit hierzu ein gesetzlicher Anspruch aufgrund der Bestimmungen des § 161 HSchG besteht.
Die Leistungen werden durch Kostenübernahmen bzw. Kostenerstattungen bei der Benutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs, des freigestellten Schülerverkehrs oder durch Einsatz privater Beförderungsmittel erbracht.
Die Träger der Schülerbeförderung sind ………..,
zuständig für die in Ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler (Wohnortprinzip) der allgemeinbildenden Schulen der
und des ersten Jahres der besonderen Bildungsgänge an der
Berufsschule oder einer Berufsfachschule durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht erfüllt werden kann.
Eine Beförderung ist notwendig wenn …….
die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule
für Schülerinnen und Schüler der Grundstufe mehr als 2 Kilometer beträgt
für Schülerinnen und Schüler der Mittelstufe mehr als 3 Kilometer beträgt
Unabhängig hiervon kann die Beförderung als notwendig anerkannt werden, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Schülerin oder des Schülers bedeutet oder eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Behinderung nicht ohne Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel zurücklegen kann.
Kriterien für die Entscheidung
Der Schulwegkostenträger entscheidet unter Berücksichtigung zumutbarer Bedingungen, im Interesse des Gesamtverkehrs und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit über die Beförderungsart.
Vorrangig haben Schülerinnen und Schüler öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Ist deren Benutzung nicht möglich oder zumutbar können die Schulträger Schulbusse einsetzen oder die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge erstatten.
Die Beförderungskosten sind notwendig:
für den Besuch der zuständigen Schule gem. Schulbezirkssatzung
(Grundschule, Berufsschule)
Bei Gestattungen werden nur die Beförderungskosten zur zuständigen Schule erstattet.
für den Besuch der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es der Schülerin oder dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sek. I) ohne Schulwechsel zu erreichen.
Besucht eine Schülerin oder ein Schüler nicht die nächstgelegene, aufnahmefähige Schule so besteht die Möglichkeit beim RMV ein Schülerticket Hessen zu erwerben.